2. In Gutheissung des Gesuchs vom 4. Juli 2019 wird gerichtlich festgestellt, dass die von der Gesuchsgegnerin bei der Obergerichtskasse mit Valuta 26. Juli 2019 hinterlegte Geldsumme von Fr. 33'000.00 als hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB gilt und an die Stelle des vorsorglich als Vormerkung eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts von Fr. 32'640.60 auf dem Grdst.-Nr. XXX GB Spreitenbach der Gesuchsgegnerin tritt.