Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von je 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und wegen des in der Stellungnahme vom 15. August 2019 noch auf die Frage der hinreichenden Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB beschränkten Prozessthemas, resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 976.03. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 1'000.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.