7.2. Der Gesuchstellerin ist daher Frist bis 6. Dezember 2019 anzusetzen, um beim zuständigen Gericht Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive Sicherstellung der von der Gesuchsgegnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Fr. 33'000.00 einzureichen. 8. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und