5.2. Das Verfahren ist demnach gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 242 ZPO in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden (vgl. oben E. 4.2). 6. Ergebnis Das Grundbuchamt Baden ist anzuweisen, das auf dem Grdst.-Nr. XXX GB Spreitenbach der Gesuchsgegnerin zu Gunsten der Gesuchstellerin vorsorglich als Vormerkung eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht in Höhe von Fr. 32'640.60 zu löschen,27 jedoch erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.28