Art. 839 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren: Der Betrag von Fr. 33'000.00 ist um Fr. 360.00 höher als die von der Gesuchstellerin beantragte Pfandsumme. Er ist mit Valuta 26. Juli 2019 ohne Nennung irgendwelcher Auszahlungsbedingungen tatsächlich bei der Obergerichtskasse eingegangen. Damit tritt er als Ersatzsicherheit an die Stelle des am 4. Juli 2019 im Tagebuch unter der Nr. 6043 auf dem Grdst.- Nr. XXX GB Spreitenbach der Gesuchsgegnerin vorläufig für die Pfandsumme von Fr. 32'640.60 eingetragenen vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts.