4.3. Würdigung Da die Gesuchsgegnerin innerhalb der Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei ist die Sicherheitsleistung zu wählen, durfte sie sich für die Sicherheitshinterlegung des Betrags von Fr. 33'000.00 bei der Obergerichtskasse als Realsicherheit entscheiden, insbesondere auch, weil vorliegend keine Zinsen sicherzustellen sind.