Die Leistung der hinreichenden Sicherheit ist jederzeit möglich.24 Erfolgt die Leistung der hinreichenden Sicherheit nachdem bereits ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch des jeweiligen Grundstücks eingetragen wurde, hat das Gericht die Löschung dieser Eintragung durch eine Abschreibungsverfügung anzuordnen, sofern und sobald die geleistete Sicherheit von ihm oder vom Unternehmer als hinreichend anerkannt worden ist.25 Dabei spielt es keine Rolle, ob das Bauhandwerkerpfandrecht lediglich vorläufig i.S.v. Art. 961 Abs. 1 Ziff.