gau, abrufbar unter , zuletzt besucht am 5. September 2019. 22 VETTER/BRUNNER (Fn. 10), Rz. 30; SCHUMACHER (Fn. 9), N. 1314. - 10 - reicht er überhaupt keine Stellungnahme ein, hat das Gericht zu überprüfen, ob diese als hinreichend gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage.23