Art. 839 Abs. 3 ZGB schreibt die Art der zu leistenden Sicherheit nicht vor. Damit kann die Sicherheit leistende Person Art und Gegenstand der Sicherheitsleistung innerhalb der Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei wählen.14 Als Sicherheitsleistung kommen Personalsicherheiten wie die Garantie15 oder die Bürgschaft16 sowie Realsicherheiten wie die Si- cherheitshinterlegung17 in Frage.18 Dabei ist stets entscheidend, dass die Sicherheitsleistung als "hinreichend" i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert