Die Leistung einer hinreichenden Sicherheit hat die Funktion einer Ersatzsicherheit: Anstelle eines mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts in der Form des Bauhandwerkerpfandrechts11 erhält der Unternehmer eine Ersatzsicherheit.12 Mit Ausnahme der definitiven Sicherheitsleistung führt diese nicht zur Gegenstandslosigkeit und damit zur Beendigung des ganzen Prozesses. Das Prozessthema bleibt ungeachtet der Änderung des Haftungssubstrats das Gleiche.13