Weshalb die Gesuchsgegnerin nicht eine Bankgarantie oder einen Sicherungshinterlegungsvertrag mit klar formulierten Bedingungen beigebracht habe, oder sich zumindest erklärt habe, unter welchen Bedingungen der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag herausverlangt werden können soll, sei nicht verständlich. Die Gesuchstellerin habe die Gesuchgegnerin noch in der Woche vor Gesuchseinreichung telefonisch kontaktiert und ihr die Gelegenheit eingeräumt, vor Einreichung des Gesuchs eine Bankgarantie zu stellen (Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 15. August 2019 Rz. 5 ff.).