Damit eine Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB als hinreichend gelte, müsse sie nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ die gleiche Sicherheit bieten wie ein Bauhandwerkerpfandrecht. Weshalb die Gesuchsgegnerin nicht eine Bankgarantie oder einen Sicherungshinterlegungsvertrag mit klar formulierten Bedingungen beigebracht habe, oder sich zumindest erklärt habe, unter welchen Bedingungen der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag herausverlangt werden können soll, sei nicht verständlich.