Die Gesuchstellerin ist hingegen der Auffassung, dass die von der Gesuchsgegnerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Fr. 33'000.00 keine hinreichende Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellten. Einerseits bestreitet sie mit Nichtwissen den Eingang dieses Betrags bei der Obergerichtskasse. Andererseits sei völlig unklar, ob und unter welchen Bedingungen die Gesuchstellerin die hinterlegte Summe herausverlangen könne. Damit eine Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB als hinreichend gelte, müsse sie nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ die gleiche Sicherheit bieten wie ein Bauhandwerkerpfandrecht.