4.1. Parteibehauptungen Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie mit der Hinterlegung der Fr. 33'000.00 eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet habe, da dieser Betrag die Pfandsumme von Fr. 32'640.60 übersteige und die Gesuchstellerin keinen Zins verlangt habe (Gesuchsantwort Ziff. 10 ff.).