Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wie Pfandsumme, Eintragsfrist oder ihre Zustimmung gemäss Art. 837 Abs. 2 ZGB zur Ausführung der behaupteten pfandrechtsberechtigten Arbeiten durch die Gesuchstellung höchstens pauschal und damit ungenügend. Diese Voraussetzungen können dem Entscheid daher ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. 4. Hinreichende Sicherheit Umstritten ist jedoch, ob die von der Gesuchsgegnerin mit Valuta 26. Juli 2019 an die Obergerichtskasse einbezahlten Fr. 33'000.00 als hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifizieren.