Eventualiter: 2a. Es sei der Gesuchstellerin eine Frist von drei Monaten anzusetzen, um die Klage auf definitive Bestellung einer hinreichenden Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anhängig zu machen. 2b. Es sei die Obergerichtskasse des Kantons Aargau anzuweisen, die von der Gesuchsgegnerin geleistete Zahlung als Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens auf definitive Bestellung der Sicherheit bzw. bis zum unbenützten Ablauf der Klagefrist zu verwahren.