3. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 10. Am 15. August 2019 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1a. Es sei das auf dem Grundstück Nr. XXX, Grundbuchamt Spreitenbach (E-GRID CH ___) zugunsten der Gesuchstellerin vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von CHF 32'640.60 zu bestätigen. 1b. Es sei der Gesuchstellerin eine Frist von drei Monaten anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anhängig zu machen.