a) zugunsten der Gesuchsgegnerin als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen will (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO); b) anstelle der Gesuchsgegnerin mit deren Einverständnis den Prozess führen will (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO); oder c) den Eintritt in das Verfahren ablehnt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). 2.2. Lehnt die gesuchsgenerische Streitberufene den Eintritt ab oder erklärt sie sich innert Frist nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). -5-