1. Zustellung des Doppels der Stellungnahme (inkl. Beilagen) der Gesuchsgegnerin vom 31. Juli 2019 an die Gesuchstellerin zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens 16. August 2019. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Der M. GmbH, __________, (gesuchsgnerische Streitberufene) wird Frist bis zum 16. August 2019 angesetzt, um sich zu erklären, ob sie: