2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  den Gesuchsteller (Vertreter; zweifach mit Rechnung)  die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 5. Juni 2019 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)