4. 4.1. Als unterliegende Partei im vorliegenden Verfahren hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidgebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 200.00 bis Fr. 12'000.00. Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem entstandenen Aufwand auf Fr. 500.00 festzusetzen. -4- 4.2. Durch das vorliegende Verfahren sind der Gesuchsgegnerin keine Aufwendungen entstanden. Eine Parteientschädigung fällt deshalb ausser Betracht. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 5. Juni 2019 wird nicht eingetreten.