2.4. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Gesuchs ist direkt ein Nichteintretensentscheid zu erlassen, ohne der Gesuchsgegnerin vorab Gelegenheit zu geben, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). 3. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (Art. 63 Abs. 3 ZPO).