2.1. Der Gesuchsteller verlangt in den Betreibungen Nr. XXX vom 13. Oktober 2016 sowie Nr. YYY vom 16. November 2016 des Betreibungsamtes St. Gallen je die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG. -3- 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Handelsgerichte für betreibungsrechtliche Streitigkeiten "mit Reflexwirkungen auf das materielle Recht" sachlich nicht zuständig (BGE 141 III 527 E. 2.3 m.w.N.). Noch viel weniger können die Handelsgerichte daher für reine betreibungsrechtliche Streitigkeiten, wozu auch das Rechtsöffnungsverfahren gehört, sachlich zuständig sein.