Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller verfüge gegenüber der Gesuchsgegnerin über anerkannte und abgeurteilte Forderungen, welche er in Betreibung gesetzt habe und für diese nun je definitive Rechtsöffnung verlange. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Zunächst ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).