2. 2.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. 2.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'050.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Kopie der Stellungnahme vom 28. Juni 2019) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)