Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die von der Gesuchstellerin geleisteten Arbeiten nicht baupfandberechtigt seien. Die Gesuchstellerin habe lediglich Mulden zur Verfügung gestellt, damit diverses Baumaterial (Inertstoffe, Holzabfälle, Aushub, Kies, Sand etc.) habe entsorgt werden können. Diese Mulden seien regelmässig von der Gesuchstellerin abgeholt und ausgetauscht worden. Dabei handle es sich lediglich um Entsorgungs- und Abtransportarbeiten. Diese seien für sich alleine nicht baupfandberechtigt.