6). Die Entsorgung dieser Baumaterialien sei eine nicht wegzudenkende Leistung gewesen, um die Aushubarbeiten vollständig zu erfüllen. Da die Werkvertragspartnerin der Gesuchsgegnerin nicht in der Lage gewesen sei, diese Arbeiten selbständig zu erfüllen, seien die Leistungen der Gesuchstellerin notwendig gewesen, um den Werkvertrag zu erfüllen. Die Aushubarbeiten sowie der Abtransport dieses Materials würden eine funktionelle Einheit bilden (Stellungnahme vom 28. Juni 2019 Rz. 9).