8. In ihrer (freiwilligen) Stellungnahme vom 28. Juni 2019 stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt B. sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig auf der Liegenschaft, Grundbuchblatt Nr. 53, Liegenschaft, Kataster 130, in der Gemeinde K., für eine Pfandsumme von CHF 119'420.30 zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab dem 11. Juni 2019 im Grundbuch einzutragen; 2. Die Anweisung sei provisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.