5. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang des Gesuchs, wies das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Gesuchstellerin Frist bis 6. Juni 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.00 und der Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer Gesuchsantwort Frist bis 6. Juni 2019.