3.1.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten betreffend das Gesuch der Gesuchstellerin 1 im ordentlichen Verfahren, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet, oder mittels separater Verfügung bleibt vorbehalten. 3.2. Für das Gesuch der Gesuchstellerin 2 werden weder Gerichtskosten auferlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen. - 22 - Zustellung an: - die Gesuchstellerinnen (Vertreter; zweifach) - die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)