3. 3.1. 3.1.1. Die Gerichtskosten für das Gesuch der Gesuchstellerin 1 in Höhe von Fr. 3'500.00 werden zu ¾, ausmachend Fr. 2'625.00, der Gesuchstellerin 1 und zu ¼, ausmachend Fr. 875.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin 1 bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 875.00 der Gesuchstellerin 1 direkt zu ersetzen. 3.1.2. Die Gesuchstellerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'765.00 zu bezahlen.