4, superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme teilweise bestätigt und der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten, über die Einsätze der Gesuchstellerin 1 vom 20. August 2018 in X. betreffend eine Patientin, die eine Hirnblutung mit Mittellinienverlegung erlitt, und nach dem 31. August 2018 in W. betreffend einen Patienten, der starb, dergestalt zu berichten, als behauptet wird, das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 habe zum Tod des Patienten in W. oder zur Hirnblutung mit Mittellinienverlegung der Patientin in X. geführt bzw. sei hierfür kausal gewesen.