die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), verbleibt ein Betrag in Höhe von Fr. 3'428.00. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 3'530.00, dessen Hälfte, Fr. 1'765.00, die Gesuchstellerin 1 der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat.