Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 3'500.00 festgesetzt (§ 8 VKD, SAR 221.150) und zu ¾, ausmachend Fr. 2'625.00, der Gesuchstellerin 1 und zu ¼, ausmachend Fr. 875.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Gerichtskosten vorab mit dem von der Gesuchstellerin 1 geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin 1 ihren Anteil an den Gerichtskosten, d.h. Fr. 875.00, direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).