9. Verfahrensantrag der Gesuchsgegnerin Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Verfahrensantrag der Gesuchsgegnerin (Rechtsbegehren-Ziff. 3), die mit Verfügung vom 17. Januar 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, gegenstandslos geworden. 10. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).