· dass die Triagistin aufgrund der internen Weisung "……" entschieden habe, den Einsatz selbst ausführen zu lassen anstatt eine Ambulanz zu rufen, · dass das Team der Aussenstelle R., welches aufgeboten worden sei, nicht sofort verfügbar gewesen sei. Es habe noch anderswo im Einsatz gestanden. Dadurch habe sich auch in diesem Fall eine erhebliche zeitliche Verzögerung ergeben, obwohl die Distanz R.- W. kurz gewesen wäre, - 19 -