braucht habe, um nach X., U., zu gelangen, · der Zeitpunkt, indem die Patientin in X., U., eine Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung erlitten hat sowie dessen Ursachen. Untersagt ist jedoch eine Berichterstattung darüber, dass die Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung auf das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 zurückzuführen ist (Abänderung von E. 10 der Verfügung vom 17. Januar 2019), · dass der Patient in W. bis am 31. August 2018 zur Behandlung im Kantonsspital W. gewesen sei und nach seiner Rückkehr nach Hause aufgrund heftiger Probleme die Gesuchstellerin 1 angerufen habe,