· die tatsächlichen Geschehnisse der beiden Einsätze in X. und W., · jede Berichterstattung über die Gesuchstellerin 1, die sich nicht auf die beiden Einsätze in X. und W. bezieht (Bsp. 1: Es komme nicht selten vor, dass Mitarbeiter der Gesuchstellerin 1, die sich im Einsatz befänden, die Anweisung erhielten, zu Patienten zu fahren, obwohl klar sei, dass eine Einweisung ins Spital erforderlich werde. Bsp. 2: Die Gesuchstellerin 1 gehöre nicht zu den Blaulichtorganisationen und müsse sich deshalb an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halten.