Ohne dass sich der Vizepräsident zur Zulässigkeit der Berichterstattung über die folgenden Punkte äussert, dient deren Auflistung dem besseren Verständnis des Dispositivs des vorliegenden Entscheids. Folgende Punkte fallen nicht unter das hier verfügte Berichterstattungsverbot (Ergänzung zu E. 10 der Verfügung vom 17. Januar 2019):