8. Fazit und Klarstellung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Erlass des vorsorglichen Berichterstattungsverbots erfüllt sind, soweit berichtet werden soll, das Einsatzverhalten der Gesuchstellerin 1 habe zum Tod des Patienten in W. oder der Hirnblutung mit Mittellinienverlegung einer Patientin in X. geführt oder sei hierfür kausal gewesen. Das Verbot wird gegenüber jenem in der Verfügung vom 17. Januar 2019 aber noch enger gefasst.