21 https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/; zuletzt abgerufen am 8. Februar 2019. - 17 - die Gesuchstellerin 1 für diesen Tod oder die Hirnblutung mit Mittellinienverlagerung verantwortlich sei. Diese Einschränkung des Verbots stellt nichts anderes, sondern bloss weniger als beantragt dar und gilt deshalb als von der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) abgedeckt.