Wie bereits in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 9 festgestellt, wäre ein derart weites Verbot unverhältnismässig. Soweit sich die Massnahme auf jegliche Berichterstattung betreffend die beiden Vorfälle in X. und W. bezieht, ist sie nicht erforderlich. Die Hauptsachenprognose wird nur soweit bejaht, als behauptet wird, zwischen diesen Einsätzen und dem Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 bestünde ein kausaler Zusammenhang.