Entsprechend liegt zeitliche Dringlichkeit vor. 7. Verhältnismässigkeit Die Gesuchstellerin 1 beantragt, der Gesuchsgegnerin sei komplett zu verbieten, über die Gesuchstellerin 1 im Zusammenhang mit den Einsätzen vom 20. August 2018 sowie nach dem 31. August 2018 zu berichten. Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, ein solch umfassendes Verbot sei unverhältnismässig (Antwort Rz. 58).