Die Gesuchsgegnerin behauptet, die Berufsregeln für Journalisten schrieben einem Medienschaffenden vor, einen Betroffenen vor einer geplanten Publikation anzuhören und diesem die wesentlichen Punkte einer Recherche vorzulegen. Wenn ein konkreter Fragenkatalog versandt werde, dann sei dies die Erfüllung berufsständischer Gepflogenheiten in der vorbildlichsten Form. Daraus Material für ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen zu machen, sei eine Verkennung dieser Pflichten (Antwort Rz. 40). - 15 -