6. Zeitliche Dringlichkeit 6.1. Parteibehauptungen Die Gesuchstellerin 1 behauptet, die Gesuchsgegnerin habe ihr mit E-Mail vom 14. Januar 2019 Frist bis zum Dienstag, 15. Januar 2019, gesetzt, um die darin aufgeworfenen Fragen zu beantworten (Gesuch Rz. 22; GB 5). Die Berichterstattung stehe somit unmittelbar bevor (Gesuch Rz. 23).