5.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin äussert sich nicht zur vom Vizepräsidenten in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 7.3 festgestellten Nachteilsprognose. Demnach gilt der Image- und Umsatzverlust durch Kundeneinbussen anerkanntermassen als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Auch zur Verbreitung der geplanten Berichterstattung äussert sich die Gesuchsgegnerin nicht. Die Gesuchsgegnerin bringt keine entscheidrelevanten Tatsachen vor. Es bleibt somit bei der Würdigung der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 7.3. Es droht der Gesuchstellerin 1 ein besonders schwerer Nachteil.