der Standesordnung FMH und des MedBG eingeschränkt (Gesuch Rz. 29). Ferner drohe ein besonders schwerer Nachteil durch Umsatzeinbusse (Gesuch Rz. 31). Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, die Vorbringen der Gesuchstellerin 1 seien nicht substantiiert. Soweit die Gesuchstellerin 1 davon ausgehe, die drohende Rechtsverletzung könnte in der Ehrverletzung liegen und es drohe eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit, handle es sich um pauschale Mutmassungen (Antwort Rz. 42). 5.2. Rechtliches Vgl. hierzu die Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 7.2.