Es bleibt somit bei der Würdigung gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2019, wonach die Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin 1 verletzt zu werden droht, wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Berichterstattung erwähnt oder darüber Mutmassungen anstellt, dass die Gesuchstellerin 1 für den eingetretenen Erfolg der beiden Einsätze in X. und W. (Tod eines Patienten, Hirnblutung mit Mittellinienverlegung einer Patientin) kausal verantwortlich sei. Für eine solche Berichterstattung besteht keinerlei Rechtfertigungsgrund. In diesem Umfang ist die Hauptsachenprognose zu bejahen. Für die wettbewerbsrechtliche Würdigung vgl. die Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 6.3.