Wie in der Verfügung vom 17. Januar 2019 E. 6.3 ausgeführt, besteht vorliegend grundsätzlich ein grosses öffentliches Interesse an der gesuchsgegnerischen Berichterstattung, indem die Bevölkerung über die Qualität der medizinischen Dienstleistung der Gesuchstellerin 1 informiert wird. Die Voraussetzung, dass offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss, ist demnach nicht erfüllt.