das Verhalten der Gesuchstellerin 1 für den Tod des Patienten eine Rolle gespielt habe, werde die Untersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Q. zeigen müssen. Gewichtige Argumente sprächen dafür. Eine diesbezügliche Berichterstattung müsse möglich sein, sofern die Publikation klarstelle, dass die Kausalität derzeit noch Gegenstand von laufenden Untersuchungen sei und die Unschuldsvermutung gelte (Antwort Rz. 25).